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Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren

das, --

Amtliches Verfahren zur Klärung von Erbschaftsangelegenheiten


Wortart: Substantiv
Referenz: 0
Besser: 0
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 08.10.2013
Bekanntheit: 50%  
Bewertungen: 1 2

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Kommentare (1)


"Österreichische Rechtssprache"
sagt DUDEN online.
Der Konsument.at (3.12.08): "Verlassenschaftsverfahren: Ein Fall für den Notarn

In Österreich ist die Abhandlung eines Verlassenschaftsverfahrens gesetzlich genau geregelt. Für die Durchführung sind die Notare zuständig
Ohne Notar keine Verlassenschaft. Die Notare handeln in diesem Fall nicht wie sonst als freie Unternehmer, sondern im Auftrag des Gerichts, als sogenannte Gerichtskommissäre. Ein im Vorhinein erstellter Schlüssel bestimmt, welcher Notar, je nach Sterbezeitpunkt und letztem Wohnsitz des Verstorbenen, das Verlassenschaftsverfahren abhandeln muss... Zweck ist aber, dass mit dem Notar eine unparteiische Person, die allen Erbberechtigten sowie allfälligen Gläubigern des Verstorbenen gleichermaßen verpflichtet ist, das Verlassenschaftsverfahren abwickelt." http://www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail&cid=37359&pn=3Das Verlassenschaftsverfahren wird durch den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss beendet, der vereinfacht gesprochen ein gerichtliches Zeugnis ist, in welchem unter anderem die Stellung als Erbe, die Erbquote und die Art der abgegebenen Erbantrittserklärungen ausgewiesen werden.
Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses werden der oder die Erben zum Rechtsnachfolger des Erblassers, das heißt sie erwerben Eigentum an den Nachlassgegenständen und haften für die Verbindlichkeiten des Erblassers ja nach der Art der abgegebenen Erbantrittserklärung.
Erst nach Vorliegen dieses Beschlusses können die Erben über vorhandene Bankguthaben, Bausparverträge etc. verfügen.

Bereits während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens können die Erben nach Abgabe einer Erbantrittserklärung den Nachlass von Gesetzes wegen gemeinsam benützen und vertreten." http://www.notare.at/de/erbrecht/verlassenschaftsverfahren
Koschutnig 08.10.2013





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Das österreichische Deutsch, oder einfach Österreichisch, zeichnet sich durch besondere Merkmale aus. Es besitzt einen einzigartigen Wortschatz, bekannt als Austriazismen, sowie charakteristische Redewendungen.

Die Besonderheiten von österreichischem Deutsch gehen jedoch über den Wortschatz hinaus. Sie erstrecken sich auf Grammatik und Aussprache, inklusive der Phonologie und Intonation. Darüber hinaus finden sich Eigenheiten in der Rechtschreibung, wobei die Reform von 1996 gewisse Grenzen setzt.

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